Wer darf sich im Salon aufhalten und wer nicht?
Es dürfen sich Kunden und Friseure im Salon aufhalten, sowie Kuriere und andere Dienstleister, wenn sie frei von Krankheitssymptomen sind und keine Risikokontakte zu Covid-19-Patienten hatten. Grundsätzlich darf jeder Kunde und jede Kundin bedient werden. Voraussetzung ist, dass der Friseur die Arbeitsschutzstandards der BGW einhält und die Kunden und Kundinnen diese akzeptieren. Wartende dürfen sich grundsätzlich nicht im Salon aufhalten. Absolut notwendige Begleitpersonen (z.B. bei Menschen mit Behinderung) dürfen sich nur nach entsprechender Rücksprache, Symptomfreiheit und wenn die Anzahl der Anwesenden im Raum nicht zu hoch ist, im Salon aufhalten. Auch Kuriere und Handwerker sollten sich ankündigen und nur bei Symptomfreiheit Zugang zum Salon erhalten.
Ist der Salon verpflichtet, eine Liste aller Personen zu führen, die bedient wurden?
Friseursalons sind aus Sicht der BGW verpflichtet, eine Liste mit Kontaktdaten der Kunden/Kundinnen zu führen, damit Infektionsketten lückenlos nachverfolgt werden können und auch Kundinnen/Kunden schnell informiert werden können. Die Erhebung dieser Daten ist nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zulässig. Es bestehen Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO. Personen, die sich nicht in die Liste eintragen wollen, (mit Namen, Telefonnummer) können nicht bedient werden. Auflagen staatlicher Stellen nach Infektionsschutzgesetz sind uns nicht bekannt.
Dürfen Kunden/Kundinnen ihre Kinder oder andere Personen mitbringen?
Es ist davon abzusehen Personen oder Kinder mitzubringen, die keine Friseurdienstleistungen in Anspruch nehmen und nur anwesend sein sollen. Durch die neuen Arbeitsschutzstandards für Friseursalons im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19), sind keine Wartebereiche mehr zulässig. Die Aufnahmekapazität ist durch die strikten Abstandsregelungen ohnehin stark begrenzt. Demnach ist der Aufenthalt von weiteren Personen im Salon nicht gestattet. Anders verhält es sich mit Personen, die zur Betreuung oder Aufsicht oder für Hilfestellung unbedingt notwendig sind.
Ist die Anwesenheit der Eltern beim Frisieren eines Kindes erlaubt?
Die Anwesenheit von Eltern beim Frisieren ist eine Einzelfallentscheidung und abhängig vom Entwicklungsstand des Kindes. Alle müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und auf den nötigen Abstand achten. Mindestens 1,5 m zum Friseur/in.
Müssen Kinder auch einen Mundschutz tragen?
Kinder unter 6 Jahre müssen keinen Mundschutz mehr tragen, müssen sich aber mit Hilfe der Eltern die Haare waschen lassen.
Darf ich bei Kindern auch ohne vorheriges Haarwaschen die Haare schneiden?
Nein. Die Arbeitsschutzstandards für das Friseurhandwerk im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID 19) legen fest, dass bei jedem Kunden, jeder Kundin die Haare gewaschen werden müssen. Für Kinder gilt zur Eindämmung der Corona-pandemie derselbe Grundsatz. Eine weitere Bedienung ist nur mit gewaschenen Haaren möglich.
Darf auf das Haarewaschen im Friseursalon verzichtet werden?
Nein, auch wenn die Haare bereits selbst Zuhause gewaschen worden. In der jetzigen Pandemiesituation darf nicht auf das Haarewaschen im Salon verzichtet werden. Der Friseurbetrieb muss sicherstellen, dass die neuen Arbeitsschutzstandards für Friseure im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID -19) eingehalten werden, damit eine Keimverschleppung verhindert wird. Bei jedem Kunden und bei jeder Kundin müssen die Haare zu Beginn gewaschen werden, um Viren aus den Haaren zu entfernen. Die Verlagerung der Pflichten ist auch nicht zulässig, selbst wenn der Kunde bzw. die Kundin schriftlich bestätigen würde, dass das Haar Zuhause unmittelbar vor dem Friseurbesuch gewaschen wurde. Auch auf dem Weg in den Friseursalon ist eine Verschleppung von Keimen möglich. Diese Regelung trifft auch auf Kinder zu.

Coronavirus und Friseurhandwerk – Arbeitsschutz, Hygiene, Antworten auf häufige Fragen.

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